FAQ
Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu:
Ein sogenanntes Berliner Testament ist eine spezielle Form, in welcher Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Es gibt aber leicht unterschiedliche Formen Von Testamenten, die man „Berliner“ Testament nennen kann. Eine klare gesetzliche Regelung gibt es dabei nicht, es gibt nur die Vorschrift des § 2269 BGB, in welcher bestimmt wird, dass dann, wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, in welchem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und für den Fall, dass der länger lebende Ehegatten dann stirbt, der gesamten Nachlass einem Dritten (meistens den Kindern) zufallen soll, so soll nach dieser Vorschrift anzunehmen sein, dass der Dritte, also meistens das Kind, der Erbe des Nachlasses des zuletzt Versterbenden sein soll. Diese Regelung ist nicht leicht zu verstehen, sie erklärt sich dann, wenn man weiß, dass es solche Testamente vor allen Dingen in 2 verschiedenen Formen gibt, nämlich einmal als Trennungslösung und einmal als Einheitslösung. Das, was in § 2269 BGB genannt ist, ist die Einheitslösung, die nach dem Gesetzgeber eben im Zweifelsfall gelten soll. Möglich ist aber auch die Trennungslösung, wenn Sie das näher interessiert, schauen Sie bitte in der Antwort auf die Frage Nummer 3. hier in den FAQ (Welche Arten des Berliner Testament gibt es?) nach.
Der Grundgedanke eines Berliner Testamentes ist es jedenfalls, dass die Ehegatten das Vermögen zunächst auf den anderen Ehegatten übertragen wollen, wenn man selber verstorben ist und erst dann, wenn der andere Ehegatte stirbt, sollen andere (meistens die Kinder) das Vermögen erhalten. Durch diese Möglichkeit kann man verhindern, dass schon beim Todesfall des zuerst versterbenden Ehegatten das Vermögen zwischen dem noch lebenden Ehegatten und den Kindern aufgeteilt werden muss und diese Aufteilung erst dann erfolgen soll, wenn auch der länger lebende Ehegatte verstirbt. Eine solche Konstruktion nennt man dann Berliner Testament.
Ein Berliner Testament können nur Ehegatten errichten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder verschiedengeschlechtliche Ehe handelt oder auch um eine Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesetz (die früher für gleichgeschlechtliche Paare bestehende Möglichkeit, eine Partnerschaft eintragen zu lassen).
Das ist auch sinnvoll, dass nur Ehegatten diese Form des Testamentes nutzen können, da man ja zumindest 3 Beteiligte braucht (die Ehegatten und einen Dritten, meistens das Kind oder die Kinder) und sich die spezielle Konstellation des Berliner Testamentes eben dadurch ergibt, dass zwischen diesen beteiligten Pflichtteilsansprüche bestehen und gesetzliche Erbrecht.
Dies wäre nicht der Fall bei anderen Beteiligten, die nicht in einem entsprechenden Verwandtschaftsverhältnis stehen. Hier kann möglicherweise ein sogenannter Erbvertrag geschlossen werden.
Die Wichtigsten Arten eines Berliner Testamentes unterscheiden sich danach, ob die Ehegatten, die sich zunächst für den 1. Todesfall als gegenseitige Alleinerben eingesetzt haben, für den 2. Todesfall dann bestimmen, ob der oder die Dritte, der oder die dann erben soll (meistens Kinder) als Erbe nur des zuletzt versterbenden Ehegatten gelten sollen (Einheitslösung), oder alternativ zu jedem Zeitpunkt die Vermögen der Eheleute getrennt betrachtet werden sollen und diese beim 1. Erbfall nicht miteinander verschmelzen sollen. Diese Lösung wird dann Trennungslösung genannt. Wenn Zweifel bestehen, bestimmt das Gesetz in § 2269 BGB, dass die erstgenannte Lösung, also die Einheitslösung gelten soll.
Welche Lösung von diesen Lösungen für Sie die beste ist oder ob vielleicht sogar eine ganz andere Lösung besser ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Wenn Sie hier Zweifel haben, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir sie beraten können.
Ein Pflichtteilsanspruch und ein Berliner Testament haben rechtlich gesehen nur indirekt etwas miteinander zu tun. Pflichtteilsanspruch bedeutet ja, dass bei einer bestimmten Gruppe von Personen (Insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern) für den Fall, dass diese In einem Testament nicht bedacht werden oder enterbt werden, einen Anspruch gegen die Erben erhalten, dass die Erben Ihnen zumindest 50 % des eigentlich bestehenden gesetzlichen Erbteils in Geld auszahlen müssen. Das ist grob gesagt der Pflichtteilsanspruch.
Die Verbindung zum Berliner Testament besteht darin, dass dieses von seiner Konstruktion her in dem für den 1. Erbfall meistens der Ehegatte als Erbe eingesetzt wird, automatisch dadurch andere Erben, meistens die Kinder, enterbt sind, denn sie sollen ja in diesem Fall noch nicht Erben werden. Dadurch entsteht beim Berliner Testament automatisch beim 1. Erbfall gegebenenfalls ein Pflichtteilsanspruch des Kindes.
Man kann also sagen, dass ein Pflichtteilsanspruch in ganz vielen Fällen entstehen kann, egal, ob ein Berliner Testament vorliegt oder nicht, wenn aber ein Berliner Testament vorliegt, kommen auf jeden Fall Pflichtteilsansprüche in Betracht.
Zu kompliziert? Kontaktieren Sie uns gerne, wir erklären es Ihnen!
Ein Berliner Testament ist grob gesagt für viele Ehegatten sinnvoll, die erreichen möchten, dass dann, wenn der 1. der Ehegatten stirbt, das gemeinsame Vermögen zunächst sich in der Hand des anderen Ehegatten befindet und erst dann, wenn dieser ebenfalls stirbt, das Vermögen insgesamt auf die nächste Generation übergeht.
Es gibt verschiedene Formen des Berliner Testamentes, die für Ihren Fall günstiger sein können. Es gibt auch Fälle, in denen ein Berliner Testament gar nicht sinnvoll ist, beispielsweise, wenn es ein Familienunternehmen gibt. In solchen Fällen ist es häufig sinnvoll, die Nachfolge speziell auf den Einzelfall angepasst zu klären. Hier hilft Ihnen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt/eine Anwältin weiter, gerne können Sie sich auch an uns wenden.
Ein Pflichtteilsanspruch kann bei einer bestimmten Gruppe von Personen (Insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern) in dem Fall enstehen, Fall, diese in einem Testament nicht bedacht werden oder enterbt werden Sie erhalten dann stattdessen einen Anspruch gegen die Erben darauf, dass die Erben Ihnen 50 % des eigentlich bestehenden gesetzlichen Erbteils in Geld auszahlen müssen. Das ist grob gesagt der Pflichtteilsanspruch.
Durch eine Scheidung wird das Testament automatisch unwirksam! Dies steht in § 2077 BGB. Das gilt sogar dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder zugestimmt hatte.
Das Berliner Testament gilt im Normalfall weiter, auch dann, wenn der länger lebende Ehegatte später wieder heiratet. Man kann aber im Berliner Testament auch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel einfügen.
Dabei wird zum Beispiel bestimmt, dass im Falle einer neuen Heirat der länger lebende Ehegatte verpflichtet ist, das Erbe direkt an die Schlusserben, meistens die Kinder, herauszugeben. Man kann diese Klausel auch anders gestalten oder ganz weglassen. Wenn Sie hier unsicher sind, sollten Sie eine Kollegin oder einen Kollegen befragen, die oder der erbrechtlich versiert ist oder sie sprechen uns einfach an.
Man kann in das Berliner Testament eine sogenannte Pflichtteils-Strafklausel für die Schlusserben einfügen. Warum macht man so etwas?
Die Schlusserben, also meistens die Kinder, werden durch 1. Erbfall nicht berücksichtigt, also enterbt. Hierdurch entsteht grundsätzlich die Möglichkeit für den Schlusserben, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Um diese Möglichkeit für den Erben uninteressanter zu machen, kann man bestimmen, dass diejenigen Kinder, die einen Pflichtteil nach dem Tod des zuerst verstärkenden Ehegatten geltend machen, „als Strafe“ auch beim Tod des 2. Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll.
Dies wird viele Kinder davon abhalten, bereits bei Versterben des erstversterbenden Elternteils, schon einen Pflichtteil zu verlangen.
In bestimmten Fällen kann es für das Kind trotzdem sinnvoll sein, einen Pflichtteil schon dann geltend zu machen. Wenn Sie hier unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an!
