Der Pflichtteil bei Erbschaften
1. Was versteht man unter einem Pflichtteil?
Der gesetzliche Pflichtteil ist ein reiner Geldzahlungsanspruch. Wertgegenstände wie Immobilien oder Schmuck gehören nicht dazu. Er sichert und garantiert den anspruchsberechtigten Personen am Erbe teilzuhaben und zwar auch, falls Sie im Testament enterbt oder zu gering eingesetzt wurden. Auch bei Schenkungen an andere Personen zu Lebzeiten bestehen gegebenenfalls ein gesetzliche Ansprüche, diese werden dann als Pflichtteilsergänzungsansprüche bezeichnet.
Grundsätzlich besteht ein Pflichtteilsanspruch für Verwandte in gerader Linie, also insbesondere für Kinder und Eltern des Erblassers, nicht jedoch für Geschwister.
Für den Ehegatten besteht ein gesonderter Pflichtteilsanspruch.
2. Besonderheiten beim Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament zwischen Eheleuten. Prinzipiell setzt es die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerbe ein. Daher besteht auch hier die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Nachkommen, einen Pflichtteil bei Tod des ersten Elternteils einzufordern. Dieser Anspruch kann im Normalfall nicht durch eine Enterbung verhindert werden.
Mit einer Pflichtteilsstrafklausel können die Ehegatten festlegen, dass durch Einforderung des Pflichtteils beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils auch nach dem Tod des anderen Elternteils nur der Pflichtteil ausgezahlt werden soll. So soll verhindert werden, dass Kinder den Pflichtteil frühzeitig, also schon beim ersten Erbfall in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll, da eine solche Klausel weit in die Zukunft reichende Auswirkungen haben kann.
3. Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Anspruchsberechtigt für einen Pflichtteil sind nahe Angehörige, die durch ein Testament vom Erbe ganz oder teilweise ausgeschlossen, also enterbt wurden. Wichtig ist dabei, dass eine solche Enterbung nicht ausdrücklich im Testament genannt sein muss. Eine Enterbung findet zum Beispiel auch statt, wenn andere Personen insgesamt zu 100 % als Erben eingesetzt werden, auch dadurch werden indirekt alle anderen Erben enterbt.
Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben gemäß § 2303 BGB zunächst nur Kinder des Erblassers, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, falls der Erblasser selbst keine Kinder hatte.
Enkel und Urenkel haben gegebenenfalls einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihre Eltern nicht mehr leben und sie von der Erbfolge ausgeschlossen worden waren.
Wichtig: Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, auch Großeltern nicht!
4. Gibt es einen Pflichtteil ohne Testament?
Ein Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht nur dann, wenn es eine letztwillige Verfügung des Erblassers gibt, in welcher die eigentlich pflichtteilsberechtigte Person vom Erbe ausgeschlossen wird. Dies kann in einem Testament oder auch in einem Erbvertrag geschehen.
Wichtig ist dabei, dass nicht zwingend notwendig ist, dass die Person dort ausdrücklich „enterbt“ wird. Auch andere Formulierungen sind möglich und es ist sogar möglich, eine Person zu enterben, ohne sie überhaupt zu erwähnen! Wenn nämlich der Erblasser andere Personen oder auch nur eine andere Person zu 100 % als Erbe einsetzt, sind damit automatisch sämtliche anderen Personen enterbt.
5. Welche Bedingungen müssen für einen Pflichtteil erfüllt sein?
Ein Pflichtteil, genauer ein Pflichtteilsanspruch, entsteht, wenn eine Person, die pflichtteilsberechtigt ist, überhaupt nicht Erbe wird oder nur zu einem Teil, der niedriger liegt, als 50 % des gesetzlichen Erbes.
Ein Beispiel: Der Sohn S hat von seinem verstorbenen Vater V , der ein Vermögen von insgesamt 100.000 € hatte, 10.000 € per Testament bekommen. Im Übrigen wurde F, die Frau des V, als Erbin eingesetzt. Normalerweise, wenn V keine anderen Kinder hatte, und kein Testament gemacht hätte, hätte S 50 % geerbt, also 50.000 €.
Sein Pflichtteilsanspruch hätte die Hälfte des gesetzlichen Erbes betragen, also 25.000 €. S ist also nicht vollständig enterbt worden, soll aber mit 10.000 € weniger bekommen, als sein Pflichtteilsanspruch (25.000 €) betragen hätte. Die Differenz, also 15.000 € kann S als sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Hätte V den S komplett enterbt, wäre es der „normale“ Pflichtteilsanspruch in Höhe der gesamten 25.000 €.
Man sieht an diesem Beispiel gut, welche Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sein müssen, nämlich ein Testament, in welchem man ganz oder teilweise enterbt wurde und eine verwandtschaftliche Beziehung, die einem einen Pflichtteilsanspruchoder Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt.
6. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Das gesetzliche Erbe ist das, was das Gesetz als Erbquote vorsehen würde, wenn man sich vorstellen würde, es hätte überhaupt kein Testament gegeben. Von diesen sich dann errechnenden Erbteil beträgt der Pflichtteilsanspruch also 50 %.
Ein Beispiel:
Die verstorbene Frau F, deren Ehemann bereits verstorben ist, hat 3 Kinder, S1, S2 und T. Sie hat in ihrem Testament verfügt, dass S2 enterbt werden soll.
S2 fragt sich nun, ob er einen Pflichtteilsanspruch hat.
Als Sohn der F gehört S2 zu den pflichtteilsberechtigten Verwandten. Er ist durch Testament enterbt worden. Also hat er einen Pflichtteilsanspruch. Die Höhe berechnet sich jetzt also so, dass man sich fragt, welchen Anteil hätte S2 geerbt, wenn die F kein Testament gemacht hätte. Die Antwort bei 3 Kindern wäre der Erbteil also genau 1/3 oder 33,33 % gewesen. Der Pflichtteilsanspruch des S2 beträgt die Hälfte davon, also 1/6 oder in Prozenten ausgedrückt 16,66 %.
S2 kann also gegen seine beiden Geschwister diesen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

“Wir beraten Sie gerne zu weiterführenden Fragen zum Thema Erbschaft und Pflichtteil.”
Marc Walter
Rechtsanwalt und Mediator
Wir sind für Sie da.
Die Themen erben und vererben sind komplex und vielfältig. Wir beraten Sie gerne falls Sie Unsicherheiten haben.
Ob Sie nun Erbe sind oder etwas vererben möchten. Beide Seiten gilt es zu betrachten und zu entscheiden was im Fall der Fälle passieren soll.


